Paradigmenwechsel?

Rechtsanwalt Alexander Alte
Rechtsanwalt Alexander Alte

Der Bericht der Expertenkommission (siehe Bericht der Expertinnen- und Expertengruppe zur Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung) wird wahrscheinlich in der Gesetzgebung die kontrovers diskutierte Frage erneut aufwerfen, ob eine inhaltliche Dokumentation der landgerichtlichen Strafverfahren geregelt werden soll.

Diese Frage ist deswegen von fast philosophischer Größe, weil bislang die Überzeugungsbildung vom Revisionsgericht praktisch nicht überprüfbar war. Und weil nach der Strukturierung unseres Strafverfahrens alles an Tatsachen, was für die Verurteilung relevant ist, in der Hauptverhandlung produziert und besprochen werden muss.

In anderen Ländern dient oft die Hauptverhandlung nur der Reproduktion des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens. Was natürlich zur Folge hat, dass man dann zum Ermittlungsverfahren alles vorgebracht haben muss, was der Verteidigung dient. Überraschungen in der Hauptverhandlung werden dann vermutlich seltener, was aber auch zur Folge hat, dass gut vorbereitete Zeugen in der Hauptverhandlung nicht mehr „gekippt“ werden können. Besonders bei Sexualstrafverfahren stellt das für die Verteidigung nach meiner Auffassung eine Einschränkung der Verteidigungsoptionen dar. Ich sehe eine solche Veränderung der Struktur der Hauptverhandlung skeptisch.

Was sich ganz bestimmt nicht ändern wird, ist die strukturelle Unterscheidung zwischen Tatsachen-und Revisionsinstanz. Die Revisionsgerichte werden nach wie vor keine Inhaltskontrolle der tatsacheninstanzlichen Urteile vornehmen. Sie werden mit Sicherheit am Rekonstruktionsverbot festhalten, sodass sich m. E. nichts an der Schwierigkeit ändert, Revisionen erfolgversprechend zu begründen.

Gerne höre ich aber ihre Meinung dazu.

3 Kommentare

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  3. Ich bin ein Rechtsanwalt für Strafrecht und habe schon viele Mandanten in Revisionen vertreten. Ich weiß, wie wichtig es ist, die Überzeugungsbildung des Gerichts in der Hauptverhandlung zu beeinflussen, denn das Revisionsgericht kann sie nur auf Rechtsfehler überprüfen.

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