Rechtsanwalt Alexander Alte: Elternteil-Entfremdung, eine Straftat?

Rechtsanwalt Alexander Alte
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I. Ausgangskonstellation der Personen:

In der Neufassung durch das Kindschaftsrechtsreforrngesetz (KindRG, BGBl. I Seite 2942) ist das Umgangsrecht in den §§ 1626 III, 1684, 1685, 1686 BGB und in § 52a FGG betreffend gerichtlichem Vermittlungsverfahren geregelt1. Als Teil der Personensorge gilt die Bestimmung des § 1632 II BGB fort, wonach die Personensorge das Recht umfasst, den Umgang des Kindes auch für und gegen Dritte zu bestimmen. 

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